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AGB:

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen

§ I Vertragsabschluß/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers 

1.Der Käufer ist an die Bestellung bis zum Ablauf der unverbindlichen Lieferzeit unwiderruflich gebunden. Danach ist er weiterhin gebunden. Er hat dann jedoch das Recht, dem Verkäufer eine Frist von 6 Wochen zu setzen, dass er nach Ablauf der Frist die Abnahme des Fahrzeuges ablehne. 

2.Der Verkäufer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn sich herausstellt, dass das Fahrzeug nicht lieferbar ist. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, ohne dass wechselseitige Rechte oder Pflichten zwischen Auftraggeber und Verkäufer bestehen. 
3.Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen. 
4.Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. 
5.Das gekaufte Fahrzeug kann über Tages- oder Erstzulassungen verfügen.

 

§ II Preise 

1.Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich incl. gesetzlicher Mehrwertsteuer z. Z. 19 %, ohne Skonto und sonstige Nachlässe. Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet und sind im Kaufvertrag/Bestellung vermerkt. 

2.Preiserhöhungen die Seitens der Industrie bestehen, können an unsere Kunden weitergegeben werden. Dies trifft auch zu, wenn die Preiserhöhung nach dem Tag des Vertragsschluss festgesetzt wird, jedoch muss der Verkäufer dem Käufer die Preiserhöhung nachweisen können. Es gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preislisten des jeweiligen Lieferlandes. Sie erhalten bei uns eine Preisgarantie, die 5% des genannten Kaufpreises nicht überschreitet. Ausgenommen davon sind Preisänderungen auf Grund von Modellwechseln- bzw. Pflege oder herstellerbedingten Ausstattungsänderungen, Änderungen anteiliger Frachttarife sowie Änderungen der Besteuerungsgrundlagen sowohl im Herkunftsland (Sitz des Lieferland) als auch im Bestimmungsland (Sitz des Käufers) wie z. B. Mehrwertsteuer. Ansonsten verstehen sich die Preise als Endpreise ohne Skonto oder sonstiger Nachlässe.

 

§ III Zahlung/Zahlungsverzug 

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes – spätestens jedoch 7 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige – und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. 

2.Die Zahlung hat in bar, durch Überweisung oder per LZB-Scheck zu erfolgen! Überweisungen müssen so frühzeitig vorgenommen werden, dass der Geldbetrag vor Abholung des Fahrzeugs unserem Konto gutgeschrieben wurde. Anzahlungen werden nur nach entsprechender Vereinbarung vom Käufer geleistet. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur Zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. 

3.Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. 

4.Kommt der Käufer mit Zahlungen in Verzug, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Höhe des pauschalierten Schadensersatzes ergibt sich aus V.3. 

5.Verzugszinsen werden mit 8 % p. A. über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.

 

§ IV Lieferung und Lieferverzug 

1.Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren 

2.Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit schriftlicher Auforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 

Der Käufer kann im Falle des Verzugs dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann jedoch nicht verlangt werden. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, steht ihm ein Schadenersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 10 % des Kaufpreises zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen. 

3.Höhere Gewalt, Aufruhr und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern die in Ziffern 1 und 2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. 

4.Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers/Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind. 

5.Angaben in bei Vertragsabschluß gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten usw. des Kaufgegenstandes sind Vertragsinhalt. Sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand gemäß Abschnitt VII Ziffer 1 fehlerfrei ist, es sei denn, dass eine ausdrückliche Zusicherung gemäß Abschnitt 1 und 2 gegeben ist. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller/Importeur zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden. Ebenso können aus Beispielfotos, die im Internet eingestellt sind, keine Rechte bezüglich bestimmter Ausstattungsvarianten abgeleitet werden. 

6.Werks-, Jahres-, Miet- und oder Leasingfahrzeuge die mit Gebrauchsspuren angeliefert werden, lassen wir fachgerecht aufbereiten. 

Diese Aufbereitungsarbeiten können in Lackierung, kleiner Karosseriearbeiten u. ä. begründet sein. Aus diesem Grund werden diese Fahrzeuge mit Preisvorteil verkauft und berechtigen den Käufer später nicht Schadenersatz, Wandlung oder Wertminderung zu beanspruchen.

 

§ V Abnahme 

1.Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen, und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen. 

2.Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 7 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige im Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 7 Tagen setzen mit der Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. Bei Personenkraftwagen mit nicht gängiger Ausstattung, bei im Verkaufsgebiet des Verkäufers selten verlangten Fahrzeugtypen und bei Nutzfahrzeugen bedarf es in diesen Fällen auch nicht der Bereitstellung. 

3.Verlangt der Verkäufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so beträgt dieser 15 % des Bruttokaufpreises. Es bleibt dem Käufer unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen. 

4.Kommt der Käufer mit der Abnahme des Fahrzeuges in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, für die Verwahrung des Fahrzeuges ein Standgeld von 15,– € täglich zu berechnen. Es bleibt dem Käufer unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Berechnet der Verkäufer Standgeld, ist dieses bei Abnahme des Fahrzeuges gleichzeitig mit dem Kaufpreis fällig, bei Nichtabnahme sofort nach Eingang der Zahlungsaufforderung beim Käufer. 

Auf verlangen muss der Käufer dem Verkäufer nach Anmeldung des Fahrzeuges eine Kopie des Personalausweises und der Zulassungsbescheinigung Teil I mit Anmeldeeintrag, binnen 14 Tagen zukommen lassen. Der Verkäufer weist ausdrücklich daraufhin, dass ohne diesen Nachweis eine Garantiefreischaltung des Herstellers ausbleibt. Hieraus auftretende Nachteile für den Käufer, hat er wegen Eigenverschulden insbesondere bei Verlust der Herstellergarantie selbst zu verantworten und bleibt ausdrücklich regresslos gegenüber dem Verkäufer.

 

§ VI Eigentumsvorbehalt 

1.Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer auf Grund des Kaufvertrages zustehende Forderung Eigentum des Verkäufers. 

2.Der Käufer darf die von uns gelieferten Waren nur im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde entstehenden Forderungen tritt der Käufer schon jetzt an den Verkäufer zur Sicherung der Forderung des Verkäufers ab. 

3.Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, wie er seiner Zahlungsverpflichtung dem Verkäufer gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (z. B. Sicherungsübereignung, Verpfändung) ist der Käufer nicht berechtigt. 

4.Beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware, die mit nicht vom Verkäufer gelieferter Vorbehaltsware anderer Lieferanten verarbeitet worden ist, gilt die Abtretung und der Übergang der gesamten einheitlichen Weiterverkaufsforderung an den Verkäufer mit der Maßgabe, dass ausschließlich der Verkäufer berechtigt ist, sich über eine evtl. Beteiligung der anderen Vorbehaltslieferanten an der Weiterverkaufsforderung mit diesen auseinander zusetzen; der Käufer hat kein Recht, hierauf Einfluss zu nehmen oder hierbei mitzuwirken.

 

§ VII Gewährleistung 

1.Der Kaufgegenstand wird verkauft wie vom Käufer besichtigt; äußere Beschädigungen, die bei der Besichtigung erkennbar sind, müssen vom Käufer unmittelbar bei Abnahme gerügt werden. Akzeptierte Abweichungen stellen später keine Mängel dar und begründen keine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Für Gebrauchtwagen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Auslieferung. 

2.Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder in Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. 

3.Importierte Kraftfahrzeuge können Unterschiede zu den in den deutschen Vertriebsnetzen der Hersteller vertriebenen Fahrzeugmodelle und Motorvarianten aufweisen, welche genau wie Modelländerungen zwischen Verkauf und Herstellung keine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer begründen. Das Kundendienstheft ist in der Landessprache aus der das Fahrzeug eingeführt wird, also in der Regel nicht in deutscher Sprache. Der Verkäufer leistet für Neufahrzeuge Gewähr für die Dauer von 24 Monaten nach Auslieferung des Fahrzeuges. Bei Gebrauchtfahrzeugen leistet der Verkäufer privaten Käufern Gewährleistung für ein Jahr, gewerblichen Käufern gegenüber wird die Gewährleistung für Gebrauchtfahrzeuge ausgeschlossen. Die Herstellergewährleistung beginnt bei der Auslieferung des Fahrzeuges vom Vertragshändler und ist bei der Übergabe durch die Firma Plus Automobile GmbH an den Käufer bereits angelaufen! Der Verkäufer ist berechtigt die Fahrzeuge zu seinen Lagerplätzen zu transportieren. Die dadurch gefahrenen Strecken stellen keinen Sachmangel dar. 

Sofern es sich beim Kauf/Bestellung um ein Lagerfahrzeug handelt, kann dies bedeuten, dass die Herstellergarantie bereits läuft. Die hieraus eintretende verkürzte Herstellergarantie schlägt sich in der Preisgestaltung nieder. Die Gewährleistungsfrist des Verkäufers verändert sich dadurch aber nicht. 

4.Der Käufer ist verpflichtet, Wartungs- und Inspektionsarbeiten für das Fahrzeug nach Maßgabe der Garantiebedingungen des Herstellers bei einem vom Hersteller autorisierten Reparatur- oder Wartungsbetrieb durchführen zu lassen. Nimmt der Käufer bei Auftreten eines Mangels den Verkäufer aus der Gewährleistung in Anspruch, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die sich wegen des Mangels ergebenden Ansprüche aus der Herstellergarantie an den Verkäufer abzutreten und alle erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Garantiegeber abzugeben und die für das Fahrzeug bestehenden Garantieunterlagen dem Garantiegeber vorzulegen die zur Geltendmachung der Herstellergarantie durch den Verkäufer notwendig sind. Verletzt der Käufer schuldhaft seine Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 ist der Käufer gegenüber dem Verkäufer zum Ersatz des sich hieraus ergebenden Schadens verpflichtet. 

5.Der Käufer verpflichtet sich, das Fahrzeug vor der Übergabe auf Mängel zu untersuchen und Mängel gegenüber dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, verpflichtet sich der Käufer, der dem Verkäufer im Falle des Rücktritts vom Kaufvertrag entstehenden Schaden in Höhe von 10 % des Kaufpreises zu ersetzen, der durch den Wertverlust des Fahrzeuges infolge der Zulassung und Eintragung in die Zulassungsbescheinigung Teil II entsteht. Der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. 

6.Für Schadensersatzansprüche des Käufers haftet der Verkäufer ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen des Abschnitt VIII.

 

§ VIII Haftung 

1.Der Verkäufer haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – wenn sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht hat. Bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit haftet der Verkäufer bei fahrlässiger Pflichtverletzung des Verkäufers oder vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen unbeschränkt. Für Schäden -ausgenommen Schäden bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit- die nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen verursacht sind, ist eine Haftung des Verkäufers seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. 

2.Die Rechte des Käufers aus Gewährleitung gemäß Abschnitt VII bleiben unberührt. 

3.Die Ansprüche wegen Lieferverzug sind in Abschnitt IV abschließend geregelt. 

4.Der Käufer ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Verkäufer aufzukommen hat, diesem unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von diesem aufnehmen zu lassen. 

5.Zu allen Fahrzeugen werden Auslieferungs-Protokolle mit ausgehändigt. Darin werden, sofern vorhanden, optische Mängel bei der Auslieferung festgehalten. Sofern die Auslieferung unbeanstandet vorgenommen wurde, können optisch wahrnehmbare Mängel nicht mehr gerügt werden. 

6.Als Neufahrzeug im Sinne de Vertrags gilt auch ein Import- oder Reimportfahrzeug mit Tageszulassung im Ausland, da einige EU-Länder den Export nur nach Tageszulassung erlauben. In den deutschen Zulassungspapieren ist die Tageszulassung im Ausland nicht ersichtlich. Die Herstellergarantie für diese Fahrzeuge ist eventuell schon angelaufen. Diesen Umstand gleichen wir zum einem durch Preisvorteil aus und andererseits bieten wir den Kunden die Möglichkeit zum Abschluss einer Fahrzeuganschlussgarantie an.

 

§ IX Erfüllungsort und Gerichtsstand 

1.Erfüllungsort für die gegenseitigen Leistungspflichten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Verkäufers. 

2.Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. 

3.Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.